Bremen
Änderung des Hundegesetzes
15.09.2008, Quelle: IG-Hundefreunde
Änderung des Gesetzes
SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Bremen legen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden vor
Die Fraktionen von SPD und Bündnis90/Die Grünen in Bremen haben am 03.09.2008 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Drs. 17/529) in die Bremische Bürgerschaft (Landtag) eingebracht. Nach Angaben der Fraktionen zeige der Vorfall eines Angriffs eines Kampfhundes auf ein Kleinkind in Hamburg, dass die von Kampfhunden ausgehende Gefahr durch bestehende Gesetze der Länder nicht vollständig gebannt sei.
Um einen möglichst weitgehenden Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten, seien daher die derzeitigen Regelungen des Gesetzes über das Halten von Hunden weiter zu verschärfen. Dies könne in Bremen durch Einschränkung der Ausnahmen vom Verbot des Haltens von Kampfhunden geschehen. Es sprechen nach Ansicht von SPD und Bündnis90/Die Grünen keine Argumente dafür, Neubürgerinnen und -bürgern oder Gästen in Bremen das Halten von Kampfhunden zu gestatten, soweit dies für Bremer Bürgerinnen und Bürger verboten sei. Ausgehend von der Gefährlichkeit eines Angriffs durch Kampfhunde geradeauch für Kinder sei die Haltung von Kampfhunden nunmehr grundsätzlich zu verbieten. Aus Tierschutzgründen seien hiervon ausschließlich die Haltung von Fundtieren und sichergestellten Hunden sowie die Haltung im Tierheim auszunehmen.
Den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen finden Sie im Internetangebot der Bremischen Bürgerschaft: Drs. 17/529 (DOC).
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 17/529
Landtag 3. September 2008
17. Wahlperiode
Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Der jüngste Vorfall eines Angriffs eines Kampfhundes auf ein Kleinkind in Hamburg zeigt, dass die von Kampfhunden ausgehende Gefahr durch die Kampfhundeverordnungen und -gesetze der Länder nicht vollständig gebannt ist. Um einen möglichst weitgehenden Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sind die Regelungen weiter zu verschärfen. Dies kann inBremen durch Einschränkung der Ausnahmen vom Verbot des Haltens von Kampfhunden geschehen. Es sprechen keine Argumente dafür, Neubürgerinnen und -bürgern oder Gästen in Bremen das Halten von Kampfhunden zu gestatten, soweit dies für Bremer Bürgerinnen und Bürger verboten ist. Ausgehend von der Gefährlichkeit eines Angriffs durch Kampfhunde gerade auch für Kinder ist die Haltung von Kampfhunden grundsätzlich zu verbieten. Aus Tierschutzgründen sind hiervon ausschließlich die Haltung von Fundtieren und sichergestellten Hunden sowie die Haltung im Tierheim auszunehmen.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBL. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2007 (BREM.GBL. S. 135), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert
1. In Absatz 1 wird die Ziffer „2“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
3. Absatz 3 wird Absatz 4.
4. In Absatz 3 (Absatz 4 neuer Fassung) werden die Worte „nach Absatz 2“ gestrichen.
5. Absatz 4 wird Absatz 2.
6. Absatz 5 wird Absatz 3.
7. In Absatz 5 (Absatz 3 neuer Fassung) werden die Worte „nach Absatz 3“ durch die Worte „nach Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
Begründung:
§ 3 Absatz 1 enthält das Verbot des Haltens von Hunden nach § 1 Absatz 3 und lässt genau definierte Ausnahmen zu. Die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 betrifft zum einen Hunde, die durch Zuzug der Halterin oder des Halters in Bremen gehalten werden, zum anderen Hunde, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn die Betroffenen sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhalten. Für diese Ausnahmeregelung besteht kein hinreichender sachlicher Grund.
Das Interesse der Halterin oder des Halters eines Hundes der in § 1 Absatz 3 festegelegten Rassen, sich bei einem Umzug nicht von seinem bzw. ihrem Hund zu trennen, unterliegt in der Abwägung den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit. Der Gesetzgeber geht schon bisher davon aus, dass die Haltung von Hunden der in § 1 Absatz 3 festgelegten Rassen eine abstrakte Gefährung beinhaltet. Diese Gefährdung besteht selbstverständlich auch, wenn entsprechende Rassen zuziehen. Tierschutzrechtliche Erwägungen rechtfertigen für diesen Fall keine Ausnahme, da die Hunde bei anderen Haltern im Ursprungsbundesland verbleiben können.
Gleiches gilt für vorübergehende Aufenthalte in Bremen. Hier ist es für verantwortungsvolle Hundehalter zumutbar, den Hund vorübergehend in einer Hundepensionunterzubringen.
Ausnahmen bleiben lediglich für die Haltung von Hunden in Tierheimen und die Haltung von Fundtieren bestehen. Im letzteren Fall bleibt eine Zuverlässigkeitsprüfung nach Absatz 3 alter Fassung, Absatz 4 neuer Fassung erforderlich.
Björn Tschöpe, Dr. Carsten Sieling und Fraktion der SPD
Björn Fecker, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
