Auf unsere Anfrage beim HVV (Hamburger Verkehrsverbund), ob sich ab dem 01.04.06 mit Inkrafttreten des Hundegesetzes etwas in den Beförderungsbedingungen für Hunde ändern würde, erhielten wir folgende Antwort:
In den Beförderungsbedingungen des HVV heißt es ab dem 1. April 2006 in §12 Absatz (2):
Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Die Mitnahme von gefährlichen Hunden nach § 2 Absatz (1) des Hamburger Hundegesetzes (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) ist verboten. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 2 Absatz (3) des Hamburger Hundegesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, und andere Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Hunde sind stets an der Leine zu führen. Dabei sind sie so zu führen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Fahrgäste ausgeschlossen sind.
Abgesehen vom Gesetzesbezug haben sich durch das Hundegesetz im HVV nur die betroffenen Hunderassen geändert: Das generelle Mitnahmeverbot von gefährlichen Hunden nach § 2 Absatz (1) des Hamburger Hundegesetzes gilt dann auch für Bullterrier. Die Maulkorbpflicht für Hunde nach § 2 Absatz (3) des Hamburger Hundegesetzes gilt zusätzlich für Rottweiler.
Nach Auskunft der PVG handelt es sich bei den Bussen mit der Beschilderung einer Maulkorbpflicht um Busse, die zum Probebetrieb bei einem anderen Verkehrsunternehmen außerhalb des HVV ausgeliehen wurden. Für diesen Zweck wurde die Beschilderung nicht an die HVV-Bedingungen angepasst. Im HVV gilt selbstverständlich die oben beschriebene Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Bereich Tarif/Vertrieb
Carsten Senkbeil
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