Oberstaatsanwalt "can be amused"

30.06.2007,
Quelle: malefanzio.de
Antwort aus Altona

Heute ist - nach mehreren Erinnerungsmails - die Antwort vom (mittlerweile damaligen) Bezirksamtsleiter Hinnerk Fock eingetroffen.

Kurz gesagt (am Ende zu lesen): ein voller Erfolg !

Sehr geehrter Herr Christiansen,

Ihre Eingabe vom 03.03.2007 wurde von der Hamburg Port Authority zuständigkeitshalber an das Bezirksamt Altona abgegeben.

Für die verzögerte Antwort bitte ich zunächst um Entschuldigung. Gleichzeitig möchte ich mich für Ihre Schreiben bedanken, mit denen Sie die Verwaltung auf mögliche Unklarheiten im Zusammenhang mit der Leinenpflicht in Hamburg aufmerksam machen.

Sie haben einen Artikel im Hamburger Abendblatt zum anlass genommen, sich gegen die dort geäußerten Behauptungen zu wehren. In diesem Artikel sei zum einen die Behauptung aufgestellt worden, dass das Freilaufen von Hunden auch am Hundestrand verboten sei, außer man könne einen Hundeführerschein nachweisen. Zum anderen sei behauptet worden, dass nach dem neuen Hundegesetz Hunde an allen übrigen Hamburger Elbstränden nur noch angeleint laufen dürften.

Mit Ihrer Eingabe bitten Sie darum, Ihnen entweder zu bestätigen, dass Sie als Hundehalter im Besitz einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung mit Ihrem Hund unangeleint den Elbstrand betreten dürfen. Anderenfalls bitten Sie um exakte Nennung derjenigen Rechtsvorschrift, in der - unter Berücksichtigung der Vorschriften des Hamburgischen Hundegesetzes - eine Leinenpflicht für den Elbstrand angeordnet ist.

Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Fragen möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Für den Bereich des Elbstrandes, welchen in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Altona fällt [Anm. d. R.: Landesgrenze bis St.Pauli Fischmarkt], findet die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen Anwendung.

Dieser Verordnung ist keine gesonderte Anleinpflicht zu entnehmen, so dass die Vorgaben des Hamburgischen Hundegesetz heranzuführen sind.
Hundehalter, die die Gehorsamsprüfung nach § 4 Hundegesetz abgelegt haben und durch Vorlage der Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung auf Antrag bei der zuständigen Behörde, von dieser von der Anleinpflicht befreit wurden, dürfen den Elbstrand mit ihren Hunden mithin unangeleint betreten.

Ich hoffe mit dieser Klarstellung dazu beigetragen zu haben, dass Sie unseren schönen Elbstrand mit ihrem Hund in diesem Sommer gern aufsuchen und viel Freude am Elbstrand haben werden.

Mit freundlichen Grüßen

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